(1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachtgeflügel, das zur Schlachtung abgegeben werden soll und der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung unterliegt, rechtzeitig vor dem vorgesehenen Schlachtzeitpunkt bei der für den Erzeugerbetrieb und der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur Schlachtgeflügeluntersuchung anzumelden. Dabei sind Art und Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, Name und Anschrift des Geflügelhalters sowie der Zeitpunkt, zu dem die Tiere zur Schlachtgeflügeluntersuchung bereitstehen, anzugeben.
(2) Der Verfügungsberechtigte kann die Anmeldeverpflichtung auf den Geflügelschlachtbetrieb übertragen. In diesem Fall hat der Geflügelschlachtbetrieb das Schlachtgeflügel zur Untersuchung nach Absatz 1 anzumelden.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Erzeugerbetriebe mit geringer Produktion ihr Schlachtgeflügel bei der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur Schlachtgeflügeluntersuchung anmelden. In diesem Fall hat der Verfügungsberechtigte spätestens zur Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb eine von ihm ausgestellte Bescheinigung darüber vorzulegen, dass seine Jahresproduktion die zulässigen Mengen nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Erzeugerbetriebe, bei deren Schlachtgeflügel nach der Schlachtung nach Anlage
2 Kapitel III Nr. 5 Satz 3 nur der Darm entfernt werden soll.
(4) Wer Schlachtgeflügel einführt oder sonst in das Inland verbringt, hat dies unter Angabe der Art, der Anzahl und der Herkunft der Tiere, des Geflügelschlachtbetriebes sowie des vorgesehenen Zeitpunkts der Schlachtung bei der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Wer Federwild in Eigenbesitz nimmt, hat dieses vor der weiteren Behandlung und vor der Abgabe bei der für den Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde zur Geflügelfleischuntersuchung anzumelden. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Federwild in be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In diesem Fall trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder Personen.
(6) Wer Federwild an be- oder verarbeitende Betriebe abgibt, hat diesen bei der Abgabe mitzuteilen, ob das Federwild beim Erlegen abnorme Verhaltensweisen, Störungen des Allgemeinbefindens oder Merkmale nach Anlage
1 Kapitel IV Nr. 8.2 oder 8.3 aufgewiesen hat.