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§ 4 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 4 Schlachtgeflügeluntersuchung



(1) Die Schlachtgeflügeluntersuchung ist

1.
im Erzeugerbetrieb nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 durchzuführen; sofern sich hierbei kein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergibt, ist eine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 4.1 zu erteilen, die der Sendung in Urschrift beizufügen ist; diese Bescheinigung ist längstens 72 Stunden gültig;

2.
im Geflügelschlachtbetrieb nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.1, 2 und 4 durchzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Schlachtgeflügeluntersuchung

1.
bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben mit geringer Produktion von Schlachtgeflügel im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 1 nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4,

2.
bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.1, 1.2.3, 2 und 4

nur im Geflügelschlachtbetrieb vorzunehmen.

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Zitierungen von § 4 GFlHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GFlHV Schlachtverbot und Sicherungsmaßnahmen bei Sonderschlachtungen
...  (3) Wenn das Schlachtgeflügel nicht von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 oder einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 begleitet ist, ist die Schlachtung bis ...
§ 8 GFlHV Besondere Anforderungen an das Inverkehrbringen
... geringer Produktion von Geflügelfleisch ohne Schlachtgeflügeluntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 in ... nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 oder 4 und ohne ...
Anlage 1 GFlHV (zu den §§ 2, 4 bis 8 und 16)
... aufweist; 1.2 bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 von der Untersuchung nach Kapitel II Nr. 1 befreit sind, 1.2.1 die ...
Anlage 4 GFlHV (zu den §§ 4, 8 und 15) Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen