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§ 5 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 5 Schlachtverbot und Sicherungsmaßnahmen bei Sonderschlachtungen



(1) Die Schlachtung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zu verbieten, wenn sich bei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5 ergibt. In diesem Falle ist das Schlachtgeflügel unverzüglich sicherzustellen und so abzusondern, dass eine Keimverbreitung sowie eine Ansteckung anderen Schlachtgeflügels vermieden wird. Der amtliche Tierarzt kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Tötung des Geflügels im Geflügelschlachtbetrieb nach Abschluss der Schlachtungen genehmigen, wenn Vorkehrungen getroffen werden, eine Keimverbreitung zu vermeiden, die Einrichtungen nach der Tötung des Geflügels gereinigt und desinfiziert und die getöteten Tiere unverzüglich beschlagnahmt und beseitigt werden.

(2) Die Schlachtung ist ferner zu verbieten, wenn sich bei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 6 ergibt. Der amtliche Tierarzt kann jedoch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die Erlaubnis zur Schlachtung nach Absatz 6 erteilen.

(3) Wenn das Schlachtgeflügel nicht von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 oder einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 begleitet ist, ist die Schlachtung bis zu deren Vorlage zu verschieben. Sofern eine vorgeschriebene Gesundheitsbescheinigung nicht vorgelegt wird, kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung ausnahmsweise erlauben, wenn eine zu Lasten des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4 keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat. Abweichend von Satz 1 kann der amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung nach Absatz 6 ohne Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung und ohne Anordnung weitergehender Untersuchungen nach Satz 2 erteilen, sofern eine Bescheinigung des für den Erzeugerbetrieb zuständigen amtlichen Tierarztes vorgelegt wird, dass zwar ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 6 vorliegt, aber gesundheitliche Bedenken einer Schlachtung gemäß Absatz 6 nicht entgegenstehen. Bei Sendungen von Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben mit geringer Produktion kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung abweichend von Satz 1 ausnahmsweise erlauben, wenn zu erwarten ist, dass die fehlende Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 kurzfristig nachgereicht wird.

(4) Im Fall der Absätze 2 und 3 kann dem Verfügungsberechtigten, auch unter Auflagen, gestattet werden, das Schlachtgeflügel zurückzunehmen, sofern andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über den Verbleib des Schlachtgeflügels zu erteilen. Kommt der Verfügungsberechtigte einer Aufforderung des amtlichen Tierarztes, das Schlachtgeflügel innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen, nicht nach, ist es nach Ablauf der Frist auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu töten und zu beseitigen.

(5) Der amtliche Tierarzt hat der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde ein Schlachtverbot nach Absatz 1 oder 2 unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen.

(6) Erteilt der amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung nur unter Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, sind Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung bis zur Beurteilung von anderem Geflügelfleisch getrennt aufzubewahren. Schlachtungen unter Anordnung von Sicherungsmaßnahmen sind nach den anderen Schlachtungen oder in anderen, eigens hierfür bestimmten Räumen unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel IV vorzunehmen.



 

Zitierungen von § 5 GFlHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 GFlHV (zu den §§ 2, 4 bis 8 und 16)
... hervorgeht, und in den Fällen der Nummer 6 angeben, ob einer Schlachtung nach § 5 Abs. 6 gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Kapitel III ... kann jedoch in den Fällen des Kapitels II Nr. 6 die Tötung oder Schlachtung nach § 5 Abs. 6 erlauben, wenn gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Er kann die Verschiebung der ...
Anlage 2 GFlHV (zu § 3 Abs. 3, den §§ 5, 9, 10, 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a und § 14 Abs. 1)
... 2. Dieselben Sicherungsmaßnahmen sind einzuhalten, wenn bei Schlachtungen nach § 5 Abs. 6 die Gefahr einer Verbreitung von Krankheitserregern besteht. Kapitel V ...