(1) In nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben darf Geflügelfleisch nur so gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des §
2 Nr. 2 der
Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu darf
- 1.
- frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel I, III Nr. 1, Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI und VII, und Anlage 3 Kapitel I Nr. 1, 2, 6 und 7 gewonnen oder behandelt,
- 2.
- frisches Geflügelfleisch von Federwild nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, VII, VIII und IX und Anlage 3 Kapitel I Nr. 5, 6 und 7 gewonnen oder behandelt,
- 3.
- Geflügelfleischzubereitungen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, V Nr. 2 bis 9, Kapitel VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 2, 4, 6 und 7 behandelt oder zubereitet,
- 4.
- Geflügelfleischerzeugnisse nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel I, III, IV, V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und Kapitel VII, und der Anlage 3 Kapitel I Nr. 3, 6 und 7 behandelt oder zubereitet
werden. Der von der zuständigen Behörde bestimmte Verarbeitungsbetrieb hat Geflügelseparatorenfleisch einer Hitzebehandlung zu unterziehen, nach der die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sein dürfen. Geflügelhackfleisch muss zubereitet werden. Geflügelfleischzubereitungen aus Geflügelhackfleisch dürfen nur als frische Würste oder Wurstbrät zubereitet werden. Verarbeitungsbetriebe haben Geflügelfleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt worden ist, einem Behandlungsverfahren nach Anlage 6 zu unterziehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in §
11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrieben nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 behandelt oder zubereitet werden; sie dürfen nur aus Geflügelfleisch hergestellt werden, das aus nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben stammt.
(3) In nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben dürfen Erzeugnisse im Sinne des §
1 Nr. 4 Buchstabe b nur so behandelt oder zubereitet werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des §
2 Nr. 2 der
Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt sind. Dazu dürfen Erzeugnisse nach Satz 1 nur unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 2 Kapitel II, VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX und nach Anlage 3 Kapitel I Nr. 3 zubereitet oder behandelt werden; Anlage 3 Kapitel I Nr. 6 und 7 gilt entsprechend. Werden Geflügelfleischextrakte, aus Fettgewebe von Schlachtgeflügel ausgeschmolzene Fette oder vergleichbare Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten zur Herstellung von anderen Lebensmitteln als Geflügelfleischerzeugnissen verwendet, gilt Satz 2 nicht für das Herstellen dieser Lebensmittel.
§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten ... in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a ... gewinnt, zubereitet, behandelt oder befördert, 6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 5 Geflügelseparatorenfleisch oder dort genanntes Geflügelfleisch ... nicht oder nicht richtig unterzieht, 7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis zubereitet oder behandelt, 8. ...
V. v. 10.05.1976 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816