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Anlage 4 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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Anlage 4 (zu den §§ 4, 8 und 15) Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2001 S. 4135)

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Zitierungen von Anlage 4 GFlHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GFlHV Besondere Anforderungen an das Inverkehrbringen
... Falle des Satzes 2 oder 3 von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung mit den Angaben nach Anlage 4 Nr. 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 oder 4.6 oder 3. im Falle des Satzes 4 von einem ... von einem Handelsdokument oder einer Genusstauglichkeitsbescheinigung mit den Angaben nach Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e begleitet ist. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung ... IV Buchstabe e begleitet ist. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 4.2 oder 4.3 ist für frisches Fleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 ... Geflügelfleischzubereitungen auszustellen. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 4.4, 4.5 oder 4.6 ist auszustellen, wenn eine Sendung über ein Drittland in einen ... oder Rebhühnern, soweit sie wie Haustiere gehalten werden, mit den Angaben nach Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e versehen sein, sofern es nach Finnland oder Schweden verbracht ...