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§ 2 - Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)

neugefasst durch B. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 258; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Anforderungen an das Herstellen und Behandeln



(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, die den nötigen Frischegrad besitzen.

(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.

(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.

(4) 1Nach dem Tiefgefrieren muß die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18 °C oder tiefer gehalten werden. 2Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zulässig:

1.
beim Versand kurzfristige Schwankungen von höchstens 3 °C,

2.
beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren Abweichungen von höchstens 3 °C.

3Dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte.





 

Frühere Fassungen von § 2 TLMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 4 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
vom 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
aktuellvor 01.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 TLMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TLMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TLMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TLMV Bezeichnungsschutz (vom 13.07.2017)
... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 4 LMIDVEV Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
... 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
Artikel 1 2. TLMVÄndV
... der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung" gestrichen. 2. § 2 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Dem Verbraucher stehen Gaststätten, ...