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Änderung § 2 TLMV vom 01.12.2006

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§ 2 TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 2 TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anforderungen an das Herstellen und Behandeln


(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, die den nötigen Frischegrad besitzen.

(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.

(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Nach dem Tiefgefrieren muß die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18 °C oder tiefer gehalten werden. Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zulässig:

(Text neue Fassung)

(4) 1 Nach dem Tiefgefrieren muß die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18 °C oder tiefer gehalten werden. 2 Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zulässig:

1. beim Versand kurzfristige Schwankungen von höchstens 3 °C,

2. beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren Abweichungen von höchstens 3 °C.

vorherige Änderung

Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Abweichungen in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels an Verkaufstagen im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren bis zu höchstens 6 °C betragen.

(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, Hotels, Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen oder Krankenhäuser, sowie die Direktlieferung an Privathaushalte.



3 Dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte.