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§ 6 - Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)

neugefasst durch B. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 258; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind



(1) 1Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.
die Bezeichnung des Lebensmittels, ergänzt um die Worte "tiefgekühlt", "tiefgefroren", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet",

2.
eine Angabe zur Feststellung der Partie,

3.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

2Dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Packung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit verbundenen Etikett angebracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 TLMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 4 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 3 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
vom 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
aktuellvor 01.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 TLMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TLMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TLMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TLMV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2006)
... Lufttemperatur gemessen und aufgezeichnet wird, oder 2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 4 LMIDVEV Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
... Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt. 5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 3 BMELVAnpV Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
...  In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
Artikel 1 2. TLMVÄndV
... zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." 6. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Dem Verbraucher stehen ... Lufttemperatur gemessen und aufgezeichnet wird, oder 2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ...