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§ 7a - Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)

neugefasst durch B. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 258; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7a (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 7a TLMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
vom 20.11.2006 BGBl. I S. 2658

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a TLMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a TLMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TLMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
Artikel 1 2. TLMVÄndV
... 43) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt." 8. § 7a wird aufgehoben. 9. Die Anlage wird aufgehoben.  ...