§ 8 - Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)

neugefasst durch B. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 258; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Tiefgefrorene Lebensmittel, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden.



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