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Änderung § 5 TLMV vom 01.12.2006

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§ 5 TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 5 TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kennzeichnung von Erzeugnissen für Verbraucher


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Tiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:

(Text neue Fassung)

1 Tiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:

1. die Worte 'tiefgefroren', 'tiefgekühlt', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet' in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung,

2. der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel beim Verbraucher gelagert werden kann, sowie die Aufbewahrungstemperatur oder die zur Aufbewahrung erforderliche Anlage,

3. die Worte 'nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren' oder ein gleichsinniger Hinweis,

4. eine Angabe zur Feststellung der Partie.

vorherige Änderung

 


2 Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)