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Änderung § 3 TLMV vom 13.07.2017

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§ 3 TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bezeichnungsschutz


(Text alte Fassung)

Lebensmittel dürfen mit den Angaben 'tiefgefroren', 'tiefgekühlt', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet' gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen.

(Text neue Fassung)

Lebensmittel dürfen mit den Angaben 'tiefgefroren', 'tiefgekühlt', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet' nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen.


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