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Änderung § 11 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 15.08.2013

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 331 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 11 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

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