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Änderung § 11 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 26.08.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.