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§ 3 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)

G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 3 Rechtsverordnungen



Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften erlassen über

1.
die Grundsätze für die Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, des unentbehrlichen Umfangs bei der Versorgung mit Betriebswasser und des Bedarfs an Löschwasser,

2.
die Grundsätze für die Beschaffenheit des Trink- und Betriebswassers,

3.
die technischen Anforderungen, denen Anlagen, zu deren Bau oder Umbau nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden kann, genügen müssen.



 

Zitierungen von § 3 Wassersicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WasSiG Planung der Maßnahmen
... sie schlagen auf dieser Grundlage, unter Beachtung der Vorschriften nach den §§ 1 bis 3 und unter Berücksichtigung der überregionalen Planungen auf dem Gebiet der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV)
V. v. 31.03.1970 BGBl. I S. 357
Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
V. v. 11.09.1973 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch V. v. 25.04.1978 BGBl. I S. 583