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§ 14 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)

G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 14 Benutzung der Gewässer



Die Benutzung der Gewässer mittels Anlagen und Einrichtungen, auf die sich der Verpflichtungsbescheid bezieht, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften, soweit die Benutzung im Verteidigungsfall für Zwecke des § 1 erforderlich ist.

 
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Zitierungen von § 14 Wassersicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WasSiG Duldungspflichten
... zu dulden, daß die Ausübung ihrer Rechte und Befugnisse durch Benutzungen nach § 14 oder durch den Vollzug der nach § 13 zu erlassenden Vorschriften behindert oder unterbrochen ...