Änderung § 33 Wassersicherstellungsgesetz vom 27.06.2020

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte


Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht

1. für Anlagen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte,

2. für Anlagen, die Zwecken der Bundeswasserstraßen dienen, und

3. für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.

(Text alte Fassung)

Anlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, sind in die Planung nach § 4 einzubeziehen. Bei diesen Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern an Stelle der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.

(Text neue Fassung)

Anlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, sind in die Planung nach § 4 einzubeziehen. Bei diesen Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an Stelle der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.

 



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