Fünfter Teil - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)

G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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Fünfter Teil Schlußbestimmungen
§ 33 Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte
§ 34 (weggefallen)
§ 35 Stadtstaaten-Klausel
§ 36 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
§ 37 Inkrafttreten
Schlußformel

Fünfter Teil Schlußbestimmungen

§ 33 Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht

1.
für Anlagen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte,

2.
für Anlagen, die Zwecken der Bundeswasserstraßen dienen, und

3.
für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.

Anlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, sind in die Planung nach § 4 einzubeziehen. Bei diesen Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an Stelle der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.


Text in der Fassung des Artikels 251 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 34 (weggefallen)




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§ 35 Stadtstaaten-Klausel



Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.

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§ 36 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung



Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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§ 37 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.



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