Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
- für Anlagen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte,
- 2.
- für Anlagen, die Zwecken der Bundeswasserstraßen dienen, und
- 3.
- für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.
Anlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, sind in die Planung nach
§ 4 einzubeziehen. Bei diesen Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an Stelle der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.
Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.