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§ 3 - Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" (KrAbwFG k.a.Abk.)

Anlage zu G. v. 23.09.1990 BGBl. 1990 II S. 885, 993, 1360; zuletzt geändert durch § 14 Abs. 2 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3-1-3 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung



Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet den Fonds.