Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach §
23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§
8 bis 12 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach §
9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.