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§ 105 - Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 105 Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 105 wird in  1 Vorschrift zitiert
(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben für den Seebetrieb. Es muss folgende Angaben enthalten: 
- 1.
 -             dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden; 
 - 2.
 -             dass im Seebetrieb keine Delegierten gewählt werden; 
 - 3.
 -             dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen; 
 - 4.
 -             dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind; 
 - 5.
 -             dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden; 
 - 6.
 -             dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen; 
 - 7.
 -             dass jeder Wahlberechtigte des Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann; 
 - 8.
 -             dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist; 
 - 9.
 -             dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers des Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird; 
 - 10.
 -             den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand vorliegen müssen; 
 - 11.
 -             die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands. 
 
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Zitierungen von § 105 2. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 2. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
2. WOMitbestG selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 interne Verweise
§ 112 2. WOMitbestG Abberufungsausschreiben im Seebetrieb 
... ein Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb. § 92 Abs. 2 Satz 1, §  105  Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend ...
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