(1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von §
88 Abs. 3 Satz 1 sind auf den Seebetrieb die §§
5 und
6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von §
4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht. Im Seebetrieb ist §
98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. §
10 ist nicht anzuwenden.
(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, ist §
98 Abs. 4 anzuwenden.
(1) Die in §
92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach §
92 muss im Seebetrieb auch die in §
102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) §
98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. §
103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in §
94 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Seebetriebs aufgestellt; §
92 Abs. 3 und §
98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die in §
95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. §
106 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Unternehmenswahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.
Spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb. §
92 Abs. 2 Satz 1, §
105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. §
103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die §§
19,
20 und
96 sind auf die Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
- 1.
- An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
- 2.
- Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Urne gelegt.
- 3.
- Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.
- 4.
- Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
- 5.
- Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.