Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (HeizkZG k.a.Abk.)

§ 5 Kostenerstattung des Bundes



(1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.

(2) Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:

Baden-Württemberg 80.000.000 DM,

Bayern 78.000.000 DM,

Berlin 80.000.000 DM,

Brandenburg 40.000.000 DM,

Bremen 20.000.000 DM,

Hamburg 38.000.000 DM,

Hessen 80.000.000 DM,

Mecklenburg-Vorpommern 36.000.000 DM,

Niedersachsen 112.000.000 DM,

Nordrhein-Westfalen 276.000.000 DM,

Rheinland-Pfalz 40.000.000 DM,

Saarland 14.000.000 DM,

Sachsen 78.000.000 DM,

Sachsen-Anhalt 44.000.000 DM,

Schleswig-Holstein 48.000.000 DM,

Thüringen 36.000.000 DM.

Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.