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§ 5 - Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (HeizkZG k.a.Abk.)
§ 5 Kostenerstattung des Bundes
(1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.
(2) Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:
Baden-Württemberg 80.000.000 DM,
Bayern 78.000.000 DM,
Berlin 80.000.000 DM,
Brandenburg 40.000.000 DM,
Bremen 20.000.000 DM,
Hamburg 38.000.000 DM,
Hessen 80.000.000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern 36.000.000 DM,
Niedersachsen 112.000.000 DM,
Nordrhein-Westfalen 276.000.000 DM,
Rheinland-Pfalz 40.000.000 DM,
Saarland 14.000.000 DM,
Sachsen 78.000.000 DM,
Sachsen-Anhalt 44.000.000 DM,
Schleswig-Holstein 48.000.000 DM,
Thüringen 36.000.000 DM.
Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5181/a71503.htm