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§ 4 - Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (HeizkZG k.a.Abk.)

§ 4 Amtsgrundsatz, Antrag



(1) Der Zuschuss wird vorbehaltlich des Absatzes 2 von Amts wegen durch die für die Bewilligung von Wohngeld zuständige Stelle gewährt.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der Zuschuss auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. April 2001, im Falle der nicht bei ihren Eltern wohnenden Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 5) an die hierfür zuständige, im Übrigen an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Stelle zu richten. Die Antragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag bis zu dem genannten Zeitpunkt bei einer nicht zuständigen Stelle eingeht; in diesem Falle ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

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Zitierungen von § 4 Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HeizkZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizkZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HeizkZG Anspruchsberechtigte, Einkommen
... im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 diejenige Person, die im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 4 Abs. 2) den größten Teil der Heizkosten für die im Haushalt lebenden Personen ...