(1) Wird das Verfahren nach diesem Gesetz eingestellt, so sind die §§
467 und
467a der
Strafprozeßordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die notwendigen Auslagen, die den dort bezeichneten Beteiligten erwachsen sind, auch angemessen verteilt oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegt werden können.
(2) War das nach diesem Gesetz eingestellte Verfahren auf Privatklage eingeleitet, so werden die Kosten des Verfahrens niedergeschlagen. Die dem Privatkläger und dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen; sie können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
(3) Für die Nebenklage gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Jedoch dürfen die dem Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Nebenkläger nur insoweit auferlegt werden, als sie durch ein von diesem allein eingelegtes Rechtsmittel entstanden sind.
(4) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 ist sofortige Beschwerde zulässig.