(1) Auf Antrag des Beschuldigten, der seine Unschuld geltend macht, wird ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren, das auf Grund dieses Gesetzes außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird, fortgesetzt, wenn die Fortsetzung geboten erscheint, weil wegen besonderer Nachteile, die mit dem erhobenen Vorwurf verbunden sind, der Beschuldigte ein überwiegendes Interesse hat, von diesem Vorwurf freigesprochen zu werden. Zieht das Gericht in der Hauptverhandlung die Einstellung des Verfahrens in Erwägung, so ist dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellung des Antrages zu geben. Das Gericht kann die Hauptverhandlung aussetzen.
(2) Der Antrag kann nur binnen zweier Wochen nach der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses, in der Hauptverhandlung nur bis zur Beendigung der Schlußvorträge, gestellt werden. Für die Antragsbefugnis und die Zurücknahme des Antrages gelten die §§
297 bis 299,
302 und
303 der
Strafprozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß, der den Antrag ablehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.
(3) Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist das Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortzusetzen. Wäre der Angeklagte ohne dieses Gesetz freizusprechen, so wird er freigesprochen.
(4) Wird das fortgesetzte Verfahren auf Grund dieses Gesetzes eingestellt, so hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Beteiligten und die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten wie ein Verurteilter zu tragen.