(1) Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Ihre Beamten sind Bundesbeamte.
(2) Die Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im übrigen ernennt der Präsident der Bundesanstalt die Beamten.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident der Bundesanstalt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842