Änderung § 1 BLEG vom 08.11.2006

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§ 1 BLEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 BLEG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 188 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz


(Text alte Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn.

(Text neue Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn.

 



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