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Änderung § 13 BLEG vom 16.10.2006

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§ 13 BLEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.10.2006 geltenden Fassung
§ 13 BLEG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G v 13.04.2006 BGBl. I 855

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übernahme von Beschäftigten


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Beamten des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft werden Beamte der Bundesanstalt.

(2) Die beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft beschäftigten Angestellten und Arbeiter sowie die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst der Bundesanstalt übernommen.