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Änderung § 14 BLEG vom 16.10.2006

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§ 14 BLEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.10.2006 geltenden Fassung
§ 14 BLEG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G v 13.04.2006 BGBl. I 855

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Übergang von Rechten und Pflichten


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gehen als Ganzes auf die Bundesanstalt über.

(2) Die bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vorhandenen Eigenmittel gelten der Bundesanstalt für die Finanzierung des Wertes der intervenierten Waren und der Bevorratungswaren als zur Selbstbewirtschaftung gemäß § 15 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung zugewiesen.

(3) Das vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird mit Ausnahme der Fischereischutzboote und der Fischereiforschungsschiffe als Ganzes der Bundesanstalt übertragen. Rechte und Pflichten, die das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet hat, gehen auf die Bundesanstalt über.