Änderung § 15 BLEG vom 16.10.2006

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§ 15 BLEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.10.2006 geltenden Fassung
§ 15 BLEG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 sind der bisherige Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Ständige Vertreter des Präsidenten der Bundesanstalt, soweit sie nicht zum Präsidenten oder Vizepräsidenten ernannt werden.

(2) Bis zum Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) ist der Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main.

(3) Spätestens vier Monate nach Errichtung der Bundesanstalt finden Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats bei der Bundesanstalt übergangsweise von den Mitgliedern der bisherigen Personalräte der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, der Hauptdienststelle des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft und dessen Nebenstellen gemeinsam wahrgenommen. Der bisherige Vorsitzende des Personalrats der Hauptdienststelle des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft in Frankfurt beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der nach Satz 2 gebildete Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sitzung den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei der Bundesanstalt. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für die Schwerbehindertenvertretung gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.



 
 



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