Synopse aller Änderungen des BLEG am 16.10.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Oktober 2006 durch Artikel 12 des BMELVBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BLEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BLEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.10.2006 geltenden Fassung
BLEG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat vorbehaltlich des § 15 Abs. 2 ihren Sitz in Bonn.

(Text neue Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Aufgaben


(1) Die Bundesanstalt übernimmt die Aufgaben, die bisher der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen waren. Zu ihren Aufgaben gehören:

1. die Regelung und Ordnung der landwirtschaftlichen Märkte und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Aufnahme von Kassenkrediten zur Durchführung von Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 103) in der jeweils geltenden Fassung, auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist,



2. die Aufnahme von Kassenkrediten zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist,

3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,

4. die Beschaffung, Haltung und Verwertung von Vorräten an Ernährungsgütern und Futtermitteln zur Sicherung der Versorgung,

5. im Rahmen ihrer Tätigkeit die Untersuchung, Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Wege der Vermarktung zur Verbesserung der Marktabläufe,

6. das Erteilen von Genehmigungen und die Ausführung sonstiger Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,

7. die Durchführung sonstiger durch Gesetz oder Verordnung übertragener Aufgaben,

8. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bundes, für die keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium beauftragt wird.

(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen und technischen Aufgaben soll sich die Bundesanstalt der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Übernahme von Beschäftigten




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Beamten des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft werden Beamte der Bundesanstalt.

(2) Die beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft beschäftigten Angestellten und Arbeiter sowie die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst der Bundesanstalt übernommen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Übergang von Rechten und Pflichten




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gehen als Ganzes auf die Bundesanstalt über.

(2) Die bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vorhandenen Eigenmittel gelten der Bundesanstalt für die Finanzierung des Wertes der intervenierten Waren und der Bevorratungswaren als zur Selbstbewirtschaftung gemäß § 15 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung zugewiesen.

(3) Das vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird mit Ausnahme der Fischereischutzboote und der Fischereiforschungsschiffe als Ganzes der Bundesanstalt übertragen. Rechte und Pflichten, die das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet hat, gehen auf die Bundesanstalt über.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Übergangsregelungen




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 sind der bisherige Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Ständige Vertreter des Präsidenten der Bundesanstalt, soweit sie nicht zum Präsidenten oder Vizepräsidenten ernannt werden.

(2) Bis zum Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) ist der Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main.

(3) Spätestens vier Monate nach Errichtung der Bundesanstalt finden Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats bei der Bundesanstalt übergangsweise von den Mitgliedern der bisherigen Personalräte der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, der Hauptdienststelle des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft und dessen Nebenstellen gemeinsam wahrgenommen. Der bisherige Vorsitzende des Personalrats der Hauptdienststelle des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft in Frankfurt beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der nach Satz 2 gebildete Übergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sitzung den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei der Bundesanstalt. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für die Schwerbehindertenvertretung gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.



 



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