(1) Das Abkommen und der Anhang werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel XIV Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes
V. v. 23.03.1964 BGBl. I S. 224; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090