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Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz - OffshStG k.a.Abk.)

G. v. 19.08.1955 BGBl. II S. 821; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090
Geltung ab 26.08.1955; FNA: 611-10-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1



Dem am 15. Oktober 1954 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben und seinem Anhang wird zugestimmt.


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Abkommen und der Anhang werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel XIV Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.


Artikel 3



Zur Ausführung des Abkommens wird folgendes bestimmt:

A. (aufgehoben)


§ 1


(aufgehoben)

B. Zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtliche Bestimmungen


§ 2


(1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von Einfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei von Umsatzsteuer bezogen werden, gilt das Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die auf der Grundlage des Truppenzollgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.

(2) An die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Einfuhren für andere Stellen als die der Vereinigten Staaten oder der Stellen der ausländischen Streitkräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür vereinbarte Dokument.

§§ 3 bis 5


(aufgehoben)




Artikel 4


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)




Artikel 5



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Anhang



Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben


(siehe BGBl. II 1955 S. 823 - 828)