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Änderung Artikel 3 Offshore-Steuergesetz vom 01.11.2009

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3


Zur Ausführung des Abkommens wird folgendes bestimmt:

A. (aufgehoben)

§ 1

(aufgehoben)

B. Zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtliche Bestimmungen

§ 2

(Text alte Fassung)

(1) Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von Eingangsabgaben aus Zollfreigebieten oder Zollverkehren bezogen oder aus dem Zollausland eingeführt werden (Artikel III Nr. 2 Buchstabe a und Artikel IV des Abkommens), werden zur nicht vorübergehenden Zollgutverwendung (§ 55 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 737) abgefertigt. Kann die Abfertigung auf Grund der besonderen Umstände der Einfuhr nicht von deutschen Zollbediensteten durchgeführt werden, so gehen die Waren mit der Einfuhr in die Zollgutverwendung über.

(2) Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch die in Absatz 1 bezeichneten Stellen aus dem zollrechtlich freien Verkehr

1. unter Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll,

2.
frei von Verbrauchsteuer oder unter Verbrauchsteuervergütung oder Preisvergünstigung,

3. frei von
Umsatzsteuer oder unter Umsatzsteuervergütung

bezogen
werden, gehen mit der Übergabe (Artikel III Nr. 2 Buchstabe b des Abkommens) in die Zollgutverwendung über.

§ 3

(1) Der aktive Veredelungsverkehr (§ 48 des Zollgesetzes) dient auch der in Artikel V des Abkommens vorgesehenen Veredelung von Waren.

(2) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Rückgabe von Waren aus einem Veredelungsverkehr ohne zollamtliche Überwachung gewährleistet ist, kann zugelassen werden, daß die Waren ohne Gestellung geliefert oder zurückgegeben werden. Wird dies zugelassen, so steht die fristgerechte Übergabe der Waren der Gestellung und der Abfertigung zur Zollgutverwendung gleich.

§ 4

(1) Sind Waren nach § 2 zur Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Truppenzollgesetzes 1962
vom 17. Januar 1963 - Bundesgesetzbl. I S. 51) abgefertigt worden oder in eine solche übergegangen, so gelten für die Entnahme des Zollguts in den freien Verkehr, die Gestellung des Zollguts zu einer neuen Zollbehandlung, die Abgabenschuld und den Abgabenschuldner die §§ 3 und 4 des Truppenzollgesetzes 1962 sowie die hierzu auf Grund seines § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ergangenen Durchführungsvorschriften sinngemäß.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

§ 5

Der Bundesminister
der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung

1. das Verfahren für
die Zollgutverwendung und für die Lieferung von Waren zur Zollgutverwendung näher regeln,

2. zur Beendigung
der Zollgutverwendung Fristen festsetzen, nach deren Ablauf Waren, die sich in der Zollgutverwendung anderer Stellen als der ausländischen Streitkräfte befinden, als zweckgerecht verwendet gelten. Die Frist ist so zu bemessen, daß Nachteile für die durch den Zoll geschützten Wirtschaftskreise nicht zu befürchten sind.

(Text neue Fassung)

(1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von Einfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei von Umsatzsteuer bezogen werden, gilt das Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die auf der Grundlage des Truppenzollgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.

(2) An
die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Einfuhren für andere Stellen als die der Vereinigten Staaten oder der Stellen der ausländischen Streitkräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür vereinbarte Dokument.

§§ 3 bis 5

(aufgehoben)