Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in Angelegenheiten nach
- 1.
- der Trennungsgeldverordnung,
- 2.
- der Auslandstrennungsgeldverordnung,
- 3.
- dem Bundesumzugskostengesetz,
- 4.
- der Auslandsumzugskostenverordnung,
- 5.
- der Aufwandsentschädigungsverordnung
- -
- in der jeweiligen Fassung - zu erlassen
dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, soweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor einer Entscheidung zu beteiligen.