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§ 1 - MPG-TSE-Verordnung (MPGTSEV k.a.Abk.)

§ 1



Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes, die Stoffe, Zubereitungen von Stoffen, Gewebe oder Gegenstände, die von getöteten Rindern aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus der Portugiesischen Republik, ausgenommen der autonomen Region der Azoren, stammen und nach ihrer Zweckbestimmung mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen oder in den menschlichen Körper gelangen, erfüllen nicht die Grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. L 189 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S.1).



 

Zitierungen von § 1 MPG-TSE-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MPGTSEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPGTSEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a MPGTSEV (vom 08.11.2006)
...  1 Abs. 1 gilt nicht für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des ...