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§ 19a - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 19a Vorschriften für den Einbau typgeprüfter Motoren in Wasserfahrzeuge



(1) Im Sinne dieser Vorschrift gilt als:

1.
"zuständige Behörde" die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest;

2.
"Motor" ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);

3.
"Wasserfahrzeugantriebsmotor" ein Motor, der als Haupt- oder Hilfsantrieb in ein Wasserfahrzeug eingebaut ist;

4.
"Wasserfahrzeughilfsmotor" ein Motor, der nicht als Wasserfahrzeugantriebsmotor für die speziellen Anwendungen in Maschinen an Bord eines Wasserfahrzeuges verwendet wird;

5.
"Austauschmotor" ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen soll und der von gleicher Bauart (Reihenmotor, V-Motor) wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 Prozent von der des zu ersetzenden Motors abweichen;

6.
"Typgenehmigung" die Entscheidung, mit der die nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor den technischen Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

7.
"Einbauprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

8.
"Zwischenprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

9.
"Sonderprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

10.
"Motorengruppe" eine nach Anlage 8 Teil I von einem Hersteller festgelegte und von der nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;

11.
"Motorparameterprotokoll" das Dokument nach Anlage 8 Teil II, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;

12.
"Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" das zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument. In dieser, vom Motorenhersteller zu erstellenden und der zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter zu spezifizieren, unter deren Verwendung und bei deren Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann; sie muss mindestens enthalten:

a)
Angabe des Motortyps mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;

b)
Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;

c)
eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern);

d)
Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie beispielsweise Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes;

bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch einen Teil enthalten, anhand dessen die Kontrolle der einwandfreien Funktion dieser Systeme durchgeführt werden kann;

13.
"Richtlinie" Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3).

(2) Für alle Motoren gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

1.
Die Bestimmungen gelten für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Wasserfahrzeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 2 und des Absatzes 3 gilt Artikel 7a Abs. 1 und 5 der Richtlinie hinsichtlich der Grenzwerte und der Typgenehmigung auch für Wasserfahrzeughilfsmotoren mit einer Nennleistung von mehr als 37 kW.

Hiervon ausgeschlossen sind:

a)
Wasserfahrzeugantriebs- und Wasserfahrzeughilfsmotoren folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie:

aa)
Wasserfahrzeughilfsmotoren mit konstanter Drehzahl und einer Nennleistung größer 19 kW und kleiner 37 kW, die bis zum 31. Dezember 2006,

bb)
V1:1 bis V1:3, die bis zum 31. Dezember 2006 und

cc)
V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31. Dezember 2008,

b)
Motoren, die die Grenzwerte der Stufe I des Anhangs XIV der Richtlinie einhalten und bis zum 30. Juni 2007 und

c)
Austauschmotoren, die bis zum 31. Dezember 2011

in Wasserfahrzeuge oder Maschinen an Bord eingebaut waren. Austauschmotoren müssen darüber hinaus in Wasserfahrzeuge eingebaut gewesen sein, die bis zum 31. Dezember 2007 in Betrieb waren.

2.
Die Motoren dürfen die in der Richtlinie festgelegten Abgasemissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffe (HC), Stickstoffoxide (NOx) und Partikel (PT) nicht überschreiten.

3.
Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie ist durch eine Typgenehmigung, die nach Absatz 3 erteilt wurde, nachzuweisen.

4.
Für die Durchführung von Einbauprüfungen gilt Folgendes:

a)
Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Wasserfahrzeuges oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in die erstmals auszustellende Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder zur Änderung der bestehenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung.

b)
Die zuständige Behörde kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer des Wasserfahrzeuges oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der zuständigen Behörde mitteilt. Diese ändert entsprechend die Fahrtauglichkeitsbescheinigung.

c)
Für einen typgeprüften Motor, für den anhand eines Dokuments einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nachgewiesen wird, dass der Einbau nach gleichwertigen Vorschriften erfolgte, ist eine erneute Einbauprüfung nicht erforderlich.

5.
Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der Nachuntersuchung durchgeführt werden.

6.
Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.

7.
Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeuges installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Paragraphen unterliegen, sind von der zuständigen Behörde in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.

8.
Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Paragraphen eines Technischen Dienstes bedienen.

(3) Für die Typgenehmigungen gilt Folgendes:

1.
Folgende Typgenehmigungen sind anzuerkennen, sofern die Motoranwendung durch die Typgenehmigung abgedeckt ist:

a)
Typgenehmigungen nach der Richtlinie;

b)
Typgenehmigungen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung;

c)
Typgenehmigungen, die nach Anhang XII der Richtlinie oder nach § 8a.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannt sind.

2.
Die Zuordnung der Motoranwendung zur Prüfung gemäß Typgenehmigungsverfahren ist anhand nachfolgender Tabelle vorzunehmen.

Motoranwendung Rechts-
grundlage
Motoren-
kategorie
Grenz-
wert-
stufe
Prüf-
Vor-
schrift
Zyklus
ISO 8178
Wasser-
fahrzeug-
antriebs-
motoren
mit
Propellercharakteristik I RichtlinieVIIIAC 1) E3
RheinSchUO 2) -I, II 3) -E3
konstanter Drehzahl 4)
(einschließlich Anlagen
mit dieselelektrischem
Antrieb und Verstellpro-
peller)
II RichtlinieVIIIAC 1) E2
RheinSchUO-I, II 3) -E2
Wasser-
fahrzeug-
hilfs-
motoren
mit
konstanter Drehzahl III Richtlinie VIIIA B D2
H, I, J, K
D, E, F, G II
RheinSchUO-I, II 3) -D2
Richtlinie
1999/96/EG 5)
- B1, B2, C ESC,
ELR
-
ECE
Resolution
Nr. 49 5)
RII, RIII,
RIV
-
variabler Drehzahl und
variabler Last
IV Richtlinie VIIIA A C1
H, I, J, K
L, M, N, P IIIB
Q, R IV
RheinSchUO-I, II 3) -C1
Richtlinie
1999/96/EG 5)
- B1, B2, C ESC,
ELR
-
ECE
Resolution
Nr. 49 5)
RII, RIII,
RIV
-

---
1)
Der Anwendungsbereich, Wasserfahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl oder Wasserfahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik, ist in der Typengenehmigungsurkunde zu spezifizieren.
2)
RheinSchUO: Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
3)
Die Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab 1. Juli 2007.
4)
Gilt nur für Hauptantriebsmotoren.
5)
Nach Anhang XII der Richtlinie zulässige Typgenehmigungen. Geltungsbereich: mit Erdgas oder Flüssiggas betriebene Fremdzündungsmotoren.

(4) Für besondere Motoranwendungen gilt Folgendes:

1.
Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind, sind wie folgt zu behandeln:

a)
Wasserfahrzeughilfsmotoren, die Maschinen antreiben, die sowohl den Motoranwendungen III als auch IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden können, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung gemäß dieser Tabelle besitzen.

b)
Wasserfahrzeughauptantriebsmotoren, die zusätzliche Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung gemäß der Tabelle nach Absatz 3 besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Wasserfahrzeugantrieb ist.

Beträgt der Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 Prozent, muss der Motor neben der Typgenehmigung der Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.

2.
Bugstrahlantriebe,

a)
direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetrieben, können den Motoranwendungen I und IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden,

b)
angetrieben über einen Generator mit konstanter Drehzahl, können den Motoranwendungen II, III und IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden.

3.
Die Motoren müssen mit der durch die Typgenehmigung genehmigten Leistung, die auf dem Motor mit der Typkennzeichnung anzugeben ist, installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leistungsaufnahme antreiben. Die Leistung darf durch motorexterne Maßnahmen auf die für die Anwendung notwendige Leistung reduziert werden.

(5) Für die Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung gilt Folgendes:

1.
Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, bei Zwischenprüfungen nach Absatz 2 Nr. 5 und bei Sonderprüfungen nach Absatz 2 Nr. 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, Einstellungen und Parameter anhand der vom Hersteller vorgegebenen Kontrollanleitung. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem typgenehmigten Motortyp, der typgenehmigten Motorenfamilie oder der typgenehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie

a)
verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung entsprechend der nach Absatz 3 zu beachtenden Vorschriften geändert wird, oder

b)
eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.

Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder nimmt die technische Zulassung zum Verkehr zurück und verlangt die Rückgabe der bereits ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder erklärt diese für ungültig.

2.
Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.

3.
Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur unter Beachtung der in der Typgenehmigung beschriebenen Einsatzbedingungen und Auflagen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung festgelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die für den genehmigten Motor angegebenen Werte nicht überschreiten.

4.
An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.

5.
An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.

6.
Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese im Motorparameterprotokoll zu vermerken.

7.
Die zuständige Behörde kann für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, den Umfang der Einbau- oder Zwischenprüfung reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor haben.

(6) Technische Dienste

1.
Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025: 2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

a)
Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.

b)
Für die Zwecke dieses Paragraphen kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.

2.
Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Europäischen Union für Tätigkeiten nach diesem Paragraphen anerkannt sind.

3.
Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter technischer Dienst benannt werden.

(7) Kapitel 8a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gilt nur, sofern in diesem Paragraphen darauf Bezug genommen wird.



 

Zitierungen von § 19a BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BinSchUO Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers und Ausrüsters
... Auflagen eingehalten sind, 3a. es nach jeder Maßnahme nach § 19a Abs. 2 a) Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung oder  ...
§ 16 BinSchUO Allgemeines
... Schiffszeugnis wird nur erteilt, wenn die Anforderungen nach den §§ 17 bis 22 erfüllt ...
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 2 (Anlage 1) sind zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 1 (Anlage 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
Anlage 8 BinSchUO (zu § 19a Abs. 1)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... jeweils geltenden Fassung,". 2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 19a der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch ...