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§ 21 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 21 Erleichterungen für Schiffe, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes, eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind



(1) Abweichend von § 10.04 Nr. 2 Buchstabe c der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung brauchen Schubboote und Schlepp-Schubboote sowie Motorschiffe und Schleppboote, für die ein Schubvermerk erteilt ist, eine Geschwindigkeit von 13 km/h im stillen Wasser nicht zu erreichen.

(2) Bei Schleppverbänden mit Kupplungsstange brauchen die Schleppeinrichtungen abweichend von § 10.06 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nicht vor der Schraubenebene zu liegen.



 

Zitierungen von § 21 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BinSchUO Allgemeines
... Schiffszeugnis wird nur erteilt, wenn die Anforderungen nach den §§ 17 bis 22 erfüllt ...
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 2 (Anlage 1) sind zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 1 (Anlage 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...