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§ 37 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 37 Schallsignalanlage



(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen, auf der Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal, auf der Kieler Förde und auf der Trave unterhalb von Herrenwyk muß ein Wasserfahrzeug mit Antriebsmaschine mit einer betriebsfähigen Schallsignalanlage ausgerüstet sein, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 genügt. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 reicht eine Schallsignalanlage aus, die den auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 notwendigen Anforderungen genügt.

(2) Ein Wasserfahrzeug von 20 m Länge oder mehr muß mit einer Schallsignalanlage ausgerüstet sein, die in einem Abstand von 1 m vom Schallsender einen Schalldruckpegel von 132 (+ 2 - 3) dB(A) erzeugt. Die Grundfrequenz muß dabei zwischen 130 und 350 Hz liegen. Schleppboote und Schubboote müssen in jedem Fall nach Satz 1 ausgerüstet sein.

(3) Ein Wasserfahrzeug von weniger als 20 m, aber mindestens 12 m Länge muß mit einer Schallsignalanlage ausgerüstet sein, die in einem Abstand von 1 m von dem Schallsender einen Schalldruckpegel von 122 (+- 2) dB(A) erzeugt. Die Grundfrequenz muß dabei zwischen 250 und 700 Hz liegen.

(4) Das Baumuster der Schallsignalanlage muß vom Deutschen Hydrographischen Institut zugelassen sein.

(5) Die Schallsignalanlage muß mit einem Zulassungszeichen versehen sein, das aus dem Symbol eines Ankers, den Buchstaben "DHI" und einer Zulassungsnummer besteht.

(6) Auf allen Wasserstraßen der Zone 2 muß ein Wasserfahrzeug mit einer Glocke ausgerüstet sein. Beträgt seine Länge 100 m oder mehr, so muß zusätzlich ein Gong vorhanden sein.



 

Zitierungen von § 37 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 44 BinSchUO Ausrüstung
... Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den §§ 37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (2) ...
§ 46 BinSchUO Zusätzliche Ausrüstung
... den Fällen des § 45 müssen die in den §§ 37 bis 39 und 41 auf den jeweiligen Wasserstraßenabschnitten vorgeschriebenen ...
§ 69 BinSchUO Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen
... 27 bis 30 genügen. Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis 39 und nach § 41 müssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in § 29 Abs. 3 ...
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... zusätzlich die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37 , 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. (3) Für Personenfähren ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. ... Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 kann anstelle der Schallsignalanlage nach § 37 eine Schallsignalanlage weiterverwendet werden, die vor dem 15. Juli 1987 eingebaut war, wenn ... dem 15. Juli 1987 eingebaut war, wenn nachgewiesen ist, daß die Anforderungen nach § 37 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind. Der Nachweis kann auch durch eine Bescheinigung des Deutschen ...