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§ 43 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 43 Schiffbauliche Anforderungen



(1) Es muß eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd vorgelegt werden, daß das Wasserfahrzeug zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Festigkeit, genügende Stabilität und einen angemessenen Freibord und Verschlußzustand hat. Die Bescheinigung muß ausweisen, ob das Fahrzeug ganzjährig oder nur im Sommer (1. April bis 30. September) eingesetzt werden darf.

(2) Offene Binnenschiffe dürfen zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 nicht zugelassen werden. Unter Festsetzung eines besonderen Freibords und eines besonderen Sicherheitsabstands unter Auflagen und Bedingungen, die insbesondere Wind- und Seegangsbeschränkungen betreffen, können offene Binnenschiffe auf bestimmten Wasserstraßen der Zone 1 zugelassen werden. Für die Fahrt auf der Ems bis zum niederländischen Hafen "Nieuwe Eemshaven" oder bis zur Umschlagreede "Mövensteert" genügen ein Mindestfreibord von 50 cm und ein Mindestsicherheitsabstand von 120 cm.

(3) Ein amtliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft, das zum Verkehr seewärts der Grenze der Seefahrt berechtigt, ersetzt die nach Absatz 1 vorgeschriebene Bescheinigung.

 
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Zitierungen von § 43 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BinSchUO Schiffsattest, Schiffszeugnis, Fährzeugnis
... fünf Jahre. Ein Schiffszeugnis, das auf Grund einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 erteilt ist, gilt längstens drei Jahre. Hat die See-Berufsgenossenschaft ein amtliches ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 70 BinSchUO Zusätzliche Anforderungen in Zone 1
... oder nur im Sommer (1. April bis 30. September) in Zone 1 verwendet werden darf. § 43 Abs. 3 ist anzuwenden. (3) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 muß das ...