(1) Bei Barkassen ist nur ein Buganker erforderlich.
(2) Bei der Berechnung des Ankergewichts nach § 7.01 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Das Ankergewicht darf 25 kg nicht unterschreiten.
(3) Auf Schiffahrtskanälen sind Anker nicht erforderlich. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und auf staugeregelten Flußstrecken muß jedoch ein Anker vorhanden sein.
(4) Die Ankerkette muß mindestens 45 m lang sein.