(1) Ausrüstungsgegenstände nach § 7.02 Nr. 1 Buchstabe d (Leckkleid), f (Landsteg) und h (Peilstange) der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben.
(2) Als Einrichtung zur Brandbekämpfung braucht lediglich ein Handfeuerlöscher, der den Anforderungen des § 7.03 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügt, im Steuerstand oder an einer anderen leicht zugängigen Stelle vorhanden zu sein.