Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 60 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 60 Verbot der Fahrgastbeförderung


§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die technische Zulassung zum Verkehr schließt nicht den Fall ein, daß die Barkasse, die Fahrgäste an Bord hat, zum Schleppen verwendet wird.

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Zitierungen von § 60 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BinSchUO Allgemeines
... Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Für sonstige Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, Fähren, Schleppboote und ...


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