(1) Für sonstige Wasserfahrzeuge, die ausschließlich auf kurzen Strecken außerhalb des Rheins verkehren, kann die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt folgende Erleichterungen zulassen:
- 1.
- Eine Steuereinrichtung oder die Ruderanlage nach § 3.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nicht erforderlich, wenn das Schiff längsseits eines Schleppbootes fortbewegt oder so kurz hinter einem Schleppboot geschleppt werden soll, daß es auf Kurs gehalten werden kann.
- 2.
- Eine Ankerausrüstung nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nicht erforderlich, wenn das Wasserfahrzeug nur auf eng begrenzten Stellen von einem Schiff mit hierfür ausreichender Antriebsleistung und ausreichender Ankerausrüstung längsseits fortbewegt oder geschoben werden soll.
- 3.
- Für Überwachungsfahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge legt die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt den Umfang der erforderlichen Ausrüstung fest.
- 4.
- Ein Schlafraum ist nicht erforderlich.
- 5.
- Bei Arbeitsfahrzeugen ohne Wohnung ist ein Abort nicht erforderlich.
- 6.
- Ein Beiboot ist nicht erforderlich.
(2) Der Einsatzbereich des Wasserfahrzeugs wird in das Schiffszeugnis eingetragen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fähren, Schleppboote und Schubboote.