(1) Abweichend von § 11.02 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß auch für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 25 m auf Wasserstraßen der Zone 2 der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für alle Beladungszustände erbracht sein.
(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann Fahrgastschiffe, die geschlossene Räume, aber keine Schlafräume für Fahrgäste haben, auf Wasserstraßen der Zone 4 vom Erfordernis der in § 11.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Schotteinteilung des Schiffskörpers befreien, wenn mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Ein Kollisionsschott und ein Heckschott müssen vorhanden sein.
- 2.
- Bei Fahrgastschiffen, deren Schiffskörper zwischen den äußersten Punkten der Ebene der größten Einsenkung eine Länge L von mehr als 20 m hat,
- a)
- muß der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot dieser Ebene mindestens 4 vom Hundert der Länge L betragen und darf das Mindestmaß höchstens um 2 m überschreiten,
- b)
- muß der Maschinenraum von den Fahrgasträumen gasdicht getrennt sein.
- 3.
- Für jeden an Bord befindlichen Fahrgast müssen Einzel- oder Sammelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 und 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung griffbereit gelagert sein.
- 4.
- Eine Lautsprecheranlage nach § 11.11 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß vorhanden sein.
Die Befreiung wird in das Schiffsattest unter der Auflage eingetragen, eine Betriebsanweisung für den Leckfall zu geben; diese muß in dauerhafter Ausführung und gut sichtbar an Bord ausgehängt sein.