(1) Für Seilfähren und offene Kahnfähren genügt als Stabilitätsnachweis eine Belastungsprobe nach § 11.05 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung. Dabei darf der Restfreibord 20 cm und der Restsicherheitsabstand 10 cm nicht unterschreiten.
(2) Seilfähren müssen zusätzlich mit einem Paar Riemen ausgerüstet sein.
(3) Offene Kahnfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein, die bei voller Beladung und Vollschlagen der Fähre einen Reserveauftrieb von 500 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage gewährleisten. Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem Schraubverschluß versehen sein.
(4) Für die zugelassene Anzahl der Fahrgäste müssen Einzelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an Bord sein.