(1) Die Wohnungen sind hinter dem Kollisionsschott einzurichten; ihr größtmöglicher Teil muß sich über Deck befinden. Im Vorschiff dürfen die Fußböden nicht mehr als 1,20 m unter der Ebene der größten Einsenkung liegen. Ausnahmen sind möglich für nicht ständig benutzte Räume.
(2) Die Wohnungen müssen leicht und sicher zugänglich sein. In der Regel sollten die Wohnräume und Küchen von Deck über einen Gang erreichbar sein.
(3) Die Wohnungen müssen so angelegt und beschaffen sein, daß nach Möglichkeit das Eindringen verschmutzter Luft aus anderen Schiffsabteilungen (z.B. Maschinen- oder Laderäumen) verhindert wird; bei Zwangslüftung sind die Einlaßöffnungen so anzuordnen, daß sie den vorgenannten Anforderungen entsprechen.
(4) Die Wohnungen müssen gegen die Einwirkungen von unzulässigem Lärm und unzulässigen Vibrationen geschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel sind:
- -
- in Aufenthaltsräumen: 70 dB(A),
- -
- in Schlafräumen mit Ausnahme an Bord von Schiffen, die ausschließlich Schiffahrt bei Tag betreiben: 60 dB(A).
(5) Die Wohnungen müssen mit Notausgängen versehen sein, die möglichst weit voreinander angeordnet sind und sich möglichst an Back- und Steuerbord befinden, um beim Sinken des Schiffes oder bei Brand ein schnelles Räumen zu ermöglichen. Dies gilt nicht für
- a)
- Wohnungen mit mehreren Ausgängen, Fenstern und Oberlichtern, die eine rasche Räumung ermöglichen,
- b)
- sanitäre Räume.
(6) Notausgänge, zu denen auch Fenster und Oberlichter zählen können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 qm haben. Die kleinste Abmessung muß mindestens 0,50 m betragen.