(1) Böden, Wände und Decken müssen so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen sind. Die Fußböden und Fußbodenbeläge müssen so ausgeführt sein, daß keine Rutsch- oder Sturzgefahr besteht. Das Material für die Oberflächenverkleidung darf nicht gesundheitsschädlich sein.
(2) Die Wohnräume einschließlich der Gänge im Wohnteil des Schiffes müssen gegen Kälte und Wärme von außen oder von den benachbarten oder anliegenden Räumen isoliert sein.