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§ 98 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 98 Tageslicht, Beleuchtung der Wohnräume



(1) Die Wohnräume müssen ausreichend beleuchtet sein. Die Wohnräume, Schlafräume und Küchen müssen Tageslicht und sollten nach Möglichkeit Sicht nach draußen haben.

(2) Die Wohnräume müssen über ausreichende elektrische Beleuchtung verfügen.

(3) Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Brennstoffen, deren Flammpunkt über 55 Grad C liegt, oder mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden. Sie müssen so aufgestellt oder angebracht sein, daß keine Brandgefahr besteht.



 

Zitierungen von § 98 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 BinSchUO Allgemeines
... des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen den §§ 92 bis 102 entsprechen. (4) Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle ... Maßnahmen in gleicher Weise sichergestellt sind. (5) Die §§ 93 und 98 Abs. 2 sowie die §§ 99, 100 und 101 gelten nicht für Wohnungen, die nur von ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... eines Jahres nach der fälligen Untersuchung müssen sie den Anforderungen nach § 98 Abs. 3, § 102 Abs. 8, § 104 Abs. 1, 3 und 4, § 107 Abs. 3 Buchstabe a und § ...